Doppelbesteuerungsabkommen für Gewinn- & Einkommenssteuer
Für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung sorgt das Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Belegenheitsprinzip zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien, das im Dezember 2006
in Kraft trat. Hiernach dürfen Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus unbeweglichen Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen i.S.d. Artikel 6 Abs. 2 DBA
belegen ist. Als Belegenheitsstaat hat Kroatien demnach das Besteuerungsrecht.
Grundsteuer/Ferienhaussteuer
In Kroatien unterliegen derzeitig nur Ferienhäuser oder -wohnungen, die zweitweise oder saisonal genutzt werden, der Grundsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist lageabhängig und kommunal zu
betrachten. Sie beläuft sich jährlich auf 5,00 – 15,00 HRK/qm.
Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne
Nach einer Vereinfachungsregelung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden 30% der Einnahmen als Betriebsausgaben anerkannt. Eine Einnahmeüberschussrechnung kann als Alternative
erstellt werden. Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als drei Jahre liegen, der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist liegt, muss der Gewinn besteuert werden. Der auf den
Veräußerungsgewinn angewendete Steuersatz beträgt zwischen 15 und 45%, je nach Höhe des Gewinns und einer in größeren Städten anfallenden Kommunalsteuer. Der Veräußerungsgewinn als
Betriebsvermögen unterliegt dem üblichen Gewinnsteuersatz von 20%.
Spekulationsfrist
Eine Spekulationsfrist von drei Jahren ist in Kroatien gängig. Eine Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn erhebt Kroatien nur innerhalb dieser drei Jahre. Allerdings hat der
Ansässigkeitsstaat, in diesem Falle Deutschland, nach dem DBA das Recht, den an sich steuerfreien Veräußerungsgewinn bei der Anwendung des Steuersatzes der restlichen Einkünfte zu
berücksichtigen. Die Regelung des Progressionsvorbehalts auf einen Veräußerungsgewinn wendet Deutschland beim Immobilienverkauf an. Ist die Spekulationsfrist nach deutschem Einkommensteuerrecht
von 10 Jahren abgelaufen, so kann der Veräußerungsgewinn gänzlich steuerfrei vereinnahmt werden.
Umsatz- & Grunderwerbsteuer
Neubauten (Bau nach 1998) werden nicht nach Grunderwerbsteuersatz, sondern nach dem Umsatzsteuergesetz besteuert. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Umsatzsteuer dient der Marktwert
der erworbenen Immobilie. Bei Neubauten beträgt der Steuersatz 23%. Unter die Grunderwerbssteuer fallen lediglich der ideelle Anteil an Grund und Boden. Bei der Übertragung von Altbauten dagegen
fällt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage an , die Grund und Boden einschließt.
Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude sollte bereits im Kaufvertrag geregelt sein, um eine eventuell aufkommende Aufteilungsproblematik auszuschließen.